Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der Firma DLS Deutsche Lift Service GmbH

1. Geltungsbereich

Alle mit uns geschlossenen Verträge kommen ausschließlich gemäß den in unseren Verkaufsbedingungen genannten Bedingungen sowie den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, widersprechen wir hiermit ausdrücklich abweichenden oder entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers.

 

2. Angebot und Annahme

Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen des Kunden sind für uns erst ab Übermittlung unserer Verkaufsbestätigung oder der Lieferung bindend.

 

Die dem Angebot oder Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 

 

3. Preis- und Zahlungsbedingungen

3.1. Der Kaufpreis ist ohne Abzug bei Fälligkeit zahlbar.

 

3.2. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro von 9 Prozentpunkten über dem von der deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz, und bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde.

 

3.3. Im Falle berechtigter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere im Falle eines bereits bestehenden Zahlungsverzugs, sind wir – unbeschadet weiterer Rechte – berechtigt, Zahlungsziele zu widerrufen und Vorkasse oder ausreichende Sicherheiten zu verlangen. 

 

3.4. Der Käufer kann gegen unsere Ansprüche nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

 

3.5. Unabhängig vom Ort der Übergabe der Ware oder der Dokumente ist Erfüllungsort für die Zahlung unser Geschäftssitz.

 

4. Lieferung

4.1. Die Lieferung erfolgt nach Maßnahme der vertraglichen Bestimmungen.

 

4.2. Im Falle des Lieferverzugs ist der Käufer verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu gewähren.

 

5. Produktbeschaffenheit

5.1. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus unseren Produktspezifikationen. 

 

5.2. Eigenschaften von Mustern oder Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich und schriftlich als Beschaffenheit der Ware vereinbart und bezeichnet worden sind.

 

5.3. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden.

 

6. Beratung

6.1. Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über die Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

6.2. Technische Spezifikationen sind keine Gewährleistung oder Garantie für die Eignung oder Verwendbarkeit der Produkte.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Das Eigentum an den gelieferten Waren geht nicht vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises über.

 

7.2.Auf unser Verlangen hat der Käufer alle erforderlichen Informationen über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren zu geben und/oder auf der Verpackung unser Eigentum an den Waren kenntlich zu machen.



7.3. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.

 

7.4. Sollte der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, verzichten wir insoweit nach schriftlicher Aufforderung des Käufers auf Sicherheiten nach unserer Wahl.

 

7.5. Hat der Käufer den Kaufpreis für die gelieferten Waren bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns vom Käufer noch nicht vollständig bezahlt, behalten wir uns darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor. 

 

7.6. Bei der Verarbeitung der von uns gelieferten Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zum Rechnungswert der anderen Materialien. 

 

7.7. Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von uns gelieferten Ware mit einer Sache des Käufers in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns Miteigentum an der Hauptsache überträgt und zwar im Verhältnis des Rechnungswerts der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert (oder mangels eines solchen zum Verkehrswert) der Hauptsache. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.

 

7.8. Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben, tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns an uns ab. Sofern wir im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben haben, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der vom Käufer veräußerten Ware. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns in Höhe unserer dann noch offenen Forderungen an uns ab. 

 

7.9. Darüber hinaus hat der Käufer auf unser Verlangen alle erforderlichen Informationen über an uns abgetretene Forderungen zu erteilen und oder seine Kunden über die Abtretung der Ansprüche an uns zu informieren. 

 

8. Mängel

8.1. Der Käufer muss die Ware unmittelbar nach Lieferung untersuchen und uns über etwaige Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, jedoch nicht mehr als eine Woche nach Lieferung, schriftlich in Kenntnis setzen. Mängel, die bei einer Untersuchung nach Anlieferung nicht entdeckt werden können, muss der Käufer schriftlich unmittelbar, jedoch nicht später als eine Woche nach Entdeckung, anzeigen.

 

8.2. Im Falle einer rechtzeitigen und berechtigten Rüge sind die Mängelansprüche des Kunden zunächst nach unserer Wahl auf Neulieferung oder Nachbesserung beschränkt.

 

8.3. Soweit unsere Nacherfüllung gemäß Ziffer 8.2. fehlschlägt, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 9 bleiben unberührt.

 

8.4. Die Übermittlung einer Rüge oder eines anderen Anspruchs entbindet den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, den Kaufpreis zu zahlen.

 

8.5. Wir gewährleisten oder garantieren nicht, dass das Produkt frei von Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten Dritter ist.

 

8.6. Die Mängelansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung unserer Waren, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften bestimmen eine längere Verjährungsfrist.

 

9. Haftung

Wir haften für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den folgenden Regelungen: (a) im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; (b) im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen; (c) vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (d) für coronabedingte Ansteckungsrisiken und daraus resultierender Schäden haben wir nicht einzustehen. 

10. Höhere Gewalt

Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb unseres Einflussbereiches liegt (wie zum Beispiel Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand) die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher wir die Ware beziehen, reduzieren, so dass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen können, sind wir (a) für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Auswirkungen von der vertraglichen Verpflichtung entbunden und (b) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für uns nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei unseren Vorlieferanten vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als drei Monate, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer berechtigt ist, Schadenersatz von uns zu verlangen.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1. Gerichtsstand ist Hamburg, wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

 

11.2. Auf das Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der deutschen Bestimmungen zum internationalen Privatrecht sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) anwendbar.

 

11.3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.